Mit Wirkung vom 14. September 2021 hat der Bundestag unter anderem die Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen. Die Regelungen des Covid-19-Gesetzes sollen nicht mit dem 31.12.2021 auslaufen, sondern noch bis einschließlich 31. August 2022 gelten. In der Ausgabe 4/2021 von „Der Fachberater“ wird das Thema ausführlich durch Rechtsanwalt Karsten Duckstein dargestellt.
Zusammenfassend bedeutet das für Kleingartenvereine und -verbände, dass
- Vorstände weiterhin im Amt bleiben, auch wenn die satzungsmäßige Amtszeit in den Jahren 2020, 2021 sowie bis zum 31.08.2022 ausgelaufen ist oder ausläuft;
- der Vorstand eines Vereines nicht verpflichtet ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, solange das aufgrund der Pandemiesituation nicht erlaubt oder für den Verein oder die Vereinsmitglieder nicht zumutbar ist;
- Mitgliederversammlungen auch ohne entsprechende Satzungsregelung ganz oder teilweise virtuell, d.h. unter Zuhilfenahme von Telekommunikationsmitteln, durchgeführt werden können;
auch ohne entsprechende Satzungsregelung schriftliche Beschlussfassungen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen durchgeführt werden können.